In den Fällen, in denen man beispielsweise infolge eines Unfalls, einem Infarkt, bei psychischer Erkrankung oder auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte im Alter nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln, kann die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (eines Betreuers) notwendig werden.

Damit nicht ein fremder Betreuer von einem Betreuungsgericht bestellt wird, können in einer Betreuungsverfügung Wünsche hinsichtlich einer Betreuung geäußert werden. So kann beispielsweise festgelegt werden, wer als Betreuer bestellt werden soll. Daneben kann aber auch bestimmt werden, wer keinesfalls die Betreuerfunktion übernehmen darf. Diese Wünsche sind vom Betreuungsgericht grundsätzlich zu berücksichtigen.

Ferner können in einer Betreuungsverfügung Gewohnheiten und Wünsche festgelegt werden, die vom Betreuer zu respektieren sind. So beispielsweise, ob man lieber in der eigenen Wohnung oder in einem Alten- und Pflegeheim versorgt werden möchte. Dabei kann auch ein bestimmtes Seniorenheim, in dem man gerne leben möchte, in einer Betreuungsverfügung angegeben werden.

Letztlich hängt der Inhalt einer Betreuungsverfügung wesentlich von den persönlichen Bedürfnissen und der individuellen Lebenssituation des Verfassers ab. Zweckmäßigerweise sollte die Betreuungsverfügung schriftlich verfasst werden.

Zu gegebener Zeit dient der Inhalt der Betreuungsverfügung dem Gericht zur Kontrolle. So überwacht das Gericht beispielsweise Zahlungsvorgänge auf dem Konto des Betroffenen und kontrolliert auch die Einhaltung der Vorgaben der Betreuungsverfügung.

In einigen Bundesländern können Betreuungsverfügungen bei den Betreuungsgerichten hinterlegt werden. Da aber die Hinterlegungsmöglichkeit in einigen Bundesländern abgeschafft wurde, wird die Registrierung der Vorsorgeurkunde im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer empfohlen.

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