Menschen mit Behinderungen können beim zuständigen Versorgungsamt einen Behinderten- bzw. Schwerbehindertenausweis beantragen. Dabei handelt es sich um eine in Deutschland gültige Bescheinigung über die Einschränkungen und den Grad der Behinderung eines schwerbehinderten Menschen. Der Ausweis wird ab einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent ausgestellt.

Neben dem Grad der Behinderung werden aber auch weitere gesundheitliche Merkmale und der Ablauf der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises festgehalten. Der Ausweis weist eine grüne Grundfarbe auf, während der Flächendruck orange ist.

Der Grad der Behinderung (GdB) wird von 50 bis 100, in Form gerundeter Zahlen, angegeben. Im Schwerbehindertenausweis werden sogenannte Merkzeichen festgehalten. Sie geben darüber Auskunft, wie sich die Behinderung auf die Gesundheit des Betroffenen auswirkt.

 

Folgende Kennzeichnungen können auf dem Schwerbehindertenausweis eingetragen werden:

aG
Außergewöhnliche Gehbehinderung

G
Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr

GI
Gehörlos

H
Hilflos

BI
Blind

B
Die Mitnahme einer Begleitperson ist möglich (aber nicht vorgeschrieben).

1. Kl.
Die 1. Wagenklasse der Deutschen Bahn kann unter bestimmten Umständen mit einem Fahrausweis der 2. Klasse genutzt werden.

VB
Hier besteht Versorgungsberechtigung nach dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Opferentschädigungsgesetz oder einem anderen Nebengesetz zum BVG wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von wenigstens 50 Prozent.

EB
Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 50 Prozent. Der Inhaber erhält Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes.

RF
Wer das Merkzeichen RF hat, ist nicht mehr wie früher von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, sondern muss ein Drittel des Rundfunkbeitrages (5,99 EUR pro Monat) zahlen.

 

                       

Behinderte Menschen dürfen erst dann auf einen Behinderten-Parkplatz parken, wenn sich auf der Rückseite ihres Schwerbehindertenausweises die Merkzeichen G oder aG befinden und sie über einen entsprechenden Parkausweis verfügen. Der Parkausweis kann bei der zuständigen Stadtverwaltung eingeholt werden.

Der Schwerbehindertenausweis wird für längstens 5 Jahre ausgestellt. Nach Ablauf dieser Frist kann er zweimal ohne besondere Formalitäten beim zuständigen Versorgungsamt verlängert werden. Eine unbefristete Verlängerung ist nur in Ausnahmefällen dann möglich, wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht zu erwarten ist. Spätestens drei Monate vor Ablauf sollte der Ausweis verlängert beziehungsweise ein neuer Ausweis beantragt werden.

Falls sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert (verbessert oder verschlechtert), sind Inhaber des Schwerbehindertenausweises verpflichtet, diese dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit der Grad der Behinderung neu festgesetzt werden kann.

Ab Januar 2013 kann der Behindertenausweis im praktischen Scheckkartenformat beantragt werden. Damit löst er das alte A6 Format von 13,5 mal 9,5 Zentimeter ab und wird damit benutzerfreundlicher. Spätestens ab dem 01.01.2015 werden nur noch die neuen Ausweise ausgestellt, wobei die alten Ausweise aber weiterhin ihre Gültigkeit behalten. Ein Umtauschzwang besteht nicht.

Außerdem enthält er erstmals den Nachweis der Schwerbehinderung in englischer Sprache sowie eine Kennzeichnung in Brailleschrift, damit blinde und sehbehinderte Menschen den Ausweis von ihren anderen Karten gleicher Größe unterscheiden können. Da der Schwerbehindertenausweis als Identifikationskarte ausgestellt wird, müssen schwerbehinderte Personen ab dem 10. Lebensjahr auf ihrem Ausweis ein Lichtbild mitführen.

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