Krankenversicherung: Bonuszahlungen und Steuerabzugsfähigkeit

16 Januar 2017

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz, das 2010 in Kraft getreten ist, werden selbst getragene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei der Steuererklärung berücksichtigt. Bislang waren neben diesen Beiträgen auch die ausgeschütteten Prämien beziehungsweise Bonuszahlungen zu melden.

Wurden Prämien ausgezahlt, wurden diese vom Finanzamt mit den absetzbaren Krankenkassenbeiträgen in der Steuererklärung verrechnet, was sich für den Steuerzahler nachteilig auswirkte.

Dem ist jetzt nicht mehr so! In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) diese Praxis für unzulässig erklärt (Az. X R 17/15) und ihr einen Riegel vorgeschoben.

 

Gesundheitsbewusste Krankenversicherte profitieren

Erhalten Krankenversicherte im Rahmen eines Bonusprogramms Kosten für ihre Gesundheitsmaßnahmen erstattet, darf das Finanzamt diese nicht mit den steuerlich abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen verrechnen.

Von dem Urteil profitieren alle Steuerzahler, die von ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung Bonuszahlungen erhalten. Einzige Voraussetzung ist, dass der Bonus dazu dient, die Kosten zu erstatten, die dem Versicherten im Rahmen seiner Teilnahme am Bonusprogramm entstanden sind.

 

BFH: Bonuszahlung ist keine Erstattung der Beiträge

Damit haben die Richter des BFH nun entschieden, dass eine Kostenerstattung keine Beitragsrückerstattung sei. Sie habe nichts mit den Kosten zu tun, die der Versicherte aufwenden müsse, um den Krankenversicherungsschutz zu erlangen. Vielmehr würden zusätzliche vom Versicherten selbst getragene Gesundheitsausgaben erstattet.

Im Klartext bedeutet dies, dass Versicherte durch die Prämie nicht weniger Beiträge zahlen, sondern lediglich ihre Kosten für zusätzliche Gesundheitsaufwendungen reduzieren.

 

Schlappe für Finanzverwaltung

Mit dem Urteil widersprechen die obersten Finanzrichter ausdrücklich der Ansicht der Finanzverwaltung, die Zahlungen aufgrund eines Bonusprogramms bislang grundsätzlich als Beitragserstattung gewertet hat und daher zu Lasten des Steuerzahlers von den Krankenkassenbeiträgen abzog.

 

Vorgehen der Finanzämter noch offen

Trotz des höchst richterlichen Urteils ist dennoch Vorsicht geboten. Denn das Bundesfinanzministerium kann hierzu einen Nichtanwendungserlass herausgeben. In solchen Fällen handeln die Finanzämter nach den Vorgaben des Ministeriums. Daher sollten Betroffene ihre Steuerbescheide prüfen und gegebenenfalls Einspruch einlegen.

 

Erstattete Beiträge sind weiterhin meldungspflichtig

Bekommen Mitglieder einer Krankenkasse, aufgrund erwirtschafteter Überschüsse, Beiträge erstattet beziehungsweise in Form einer Dividende ausgezahlt, verhält es sich anders als mit Erstattungen obiger angesprochener Bonus- oder Prämienzahlungen. Denn ausgezahlte Dividenden gelten steuerrechtlich als zurückgezahlter Beitrag. Das bedeutet, dass es sich hierbei um Beitragsrückerstattungen handelt, die den Sonderausgabenabzug mindern.

Zurück